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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB's für Mietvertrag Parkplatz

1. Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter erhält mit der Unterzeichnung des Mietvertrages das Recht, gegen Leistung des Mietentgelts das Mietobjekt ab Mietbeginn bis Beendigung ausschließlich für das Parken von Fahrzeugen und Anhängern in Übereinstimmung nachstehender Bedingungen des Vermieters zu nutzen.

2. Übernahme des Parkplatzes

a. Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übernahme zu kontrollieren; Schäden oder Verunreinigungen sind sofort zu melden. Erfolgt so eine Meldung nicht, gilt das Mietobjekt als gereinigt und unbeschädigt übernommen.

b. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Box besenrein und im selben Zustand wie bei Vertragsbeginn zu übergeben. Folgen der gewöhnlichen Abnutzung und Schäden, für die der Mieter nicht haftet, sind nicht zu beheben/beseitigen. Die Verwendung von speziellen Reinigungsmitteln muss vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden. Etwaige, durch die Reinigung entstandene Schäden, werden dem Mieter angelastet.

3. Rechtsgeschäftsgebühr und Kaution

a. Bei Mietvertragsabschluss ist eine Rechtsgeschäftsgebühr vom Mieter zu entrichten. Diese Bestandsvertragsgebühr ist einmal und von der Höhe des Mietpreises abhängig.

b. Es wird eine Kaution in Höhe von €IOO,OO verlangt, die bei Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet wird, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu begleichen. Die Kaution ist unabhängig von der Parkplatzgröße und von der Mietdauer. Die Kaution ist per Überweisung fällig und wird auch per Überweisung an Sie zurückkommen.

4. Nutzung des Parkplatzes

a. Über die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge ist der Mieter Eigentümer bzw. wurde ihm von der Person, deren Eigentum sie sind, die Verfügungsgewalt erteilt, welche es ihm erlaubt, diese zu parken. Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge und Anhänger abgestellt werden. Es können jedoch am gemieteten Parkplatz so viele Fahrzeuge bzw. Anhänger abgestellt werden, wie innerhalb der Abgrenzungseinzeichnung Platz finden, wobei aus feuerpolizeilichen Gründen seitlich des Parkplatzes jeweils 0,5m Abstand zur Abgrenzungseinzeichnung einzuhalten ist,

b. Ausdrücklich nicht gelagert werden dürfen:

  • Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenstände

  • Ungeschützte Kleidung, im speziellen Pelzmäntel

  • Lebendige Lebewesen jeder Art

  • Brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie ZB Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium-Batterien

  • Waffen, Sprengstoffe, Munition

  • Chemikalien, radioaktive Stoffe biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest

c. Dem Mieter oder jeder mit ihm oder durch ihn auf das Gelände gelangenden Person ist es untersagt,

  • Den Parkplatz bzw. das Gelände für eigene Zwecke zu benutzen, wodurch andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden,

  • Emissionen jeglicher Art aus den Fahrzeugen austreten zu lassen,

  • den Fahrbereich auf dem Gelände zu verstellen und damit den Zutritt anderer Mieter zu beeinträchtigen,

  • Dritte durch ihr Handeln in irgendeiner Art zu behindern.

  • Den Parkplatz zweckwidrig, insbesondere als Büro, als Wohnung oder Geschäftsadresse zu verwenden

  • Ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen, insbesondere Befestigungen am Boden vorzunehmen.

d. Entstandene Schäden am Parkplatz sind dem Vermieter unverzüglich zu meiden.

e. Die Untervermietung des Parkplatzes teilweise oder gänzlich ist verboten oder sonst Rechte aus dem Mietvertrag zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.

5. Zahlungsbedingungen

a. Mindestmietdauer, Mietentgelt, Fälligkeit

a.1. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen; bei längeren Mietverhältnissen beträgt eine Abrechnungsperiode 4 Wochen. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist von beiden Vertragsparteien jederzeit möglich. Die Kündigung kann innerhalb der 4-Wochen Periode jederzeit erfolgen. Das Mietverhältnis endet mit dem letzten Tag der 4-Wochen Periode, Die Höhe des Mietentgelts ("4-Wochenmiete") und die Abrechnungsperiode wird im individuellen Mietvertrag geregelt.

a.1.1. Davon unberührt bleibt das Recht beider Vertragspartner das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkt 4.b. dieser Vertragsbedingungen vor.

a.2.1. Preisanpassung Verbraucher: Die Vertragsparteien vereinbaren die Wertsicherung des Mietentgeltes. Das Mietentgelt wird jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2020 (der indexwert der Entgeltanpassung vorangehenden Dezember wird verglichen mit dem für die letzte Anpassung maßgeblichen Indexwert) angepasst (erhöht oder gesenkt, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Erfolgt bei Erhöhung des Verbraucherpreisindex eine Anhebung des Entgeltes aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung mit Wirkung für die Zukunft in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Entgeltanpassungen erfolgen frühestens 2 Monate nach Vertragsabschluss.

a.2.2. Unternehmer: der Vermieter kann im Geschäft mit Unternehmern das Mietentgelt unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- bzw. Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderung des Personal- und Sachaufwandes, Veränderung des Verbraucherpreisindex) nach billigem Ermessen ändern.

a.3. Bei Mietbeginn ist die erste Mietzahlung für die erste Abrechnungsperiode fällig, ansonsten ist das Mietentgelt für die neue Abrechnungsperiode bis spätestens zum 1. Tag einlangend auf dem Bankkonto des Vermieters zu begleichen.

a.4. Die Anrechnung der Zahlung erfolgt zuerst auf Nebenkosten, dann auf Verzugszinsen, zuletzt auf die Miete selbst.

a.5. Der Mieter darf nicht eigene Forderungen gegen die Miete aufrechnen. Dies gilt nicht, sofern die Gegenforderung vom Vermieter ausdrücklich anerkannt oder durch ein Gericht bereits rechtskräftig festgestellt wurde.

b. Fälligkeit und Verzug

b.1. Es werden Verzugszinsen von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart, wenn eine Zahlung mehr als 14 Tage fällig ist. Hierzu kommt eine Mahngebühr von € 10,00, bzw. trägt der Mieter die Eintreibungskosten (Inkasso, Anwalt) in vollem Maße.

b.2. Kommt der Mieter der wiederholten Zahlungsaufforderung nicht nach, kann vom Vermieter der Zutritt zum Gelände bzw. zum Parkplatz verweigert werden. Der Vermieter ist in diesem Fall auch berechtigt, den Zugangs-Pin zu löschen, auch wenn der Mietvertrag gekündigt oder aufgelöst wurde. Die Verpflichtung für den Mieter, die offenen Forderungen zu begleichen, bleibt aufrecht.

b.3. Geschäftskunden, die im Mietvertrag ihre Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, haben auf Aufforderung des Vermieters einen Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen,

b.4. Der Mieter erteilt dem Vermieter für den Einzug der Mietzahlung ein SEPA-Lastschriftmandat und verpflichtet sich dieses aufrecht zu erhalten. Wenn die Miete nicht über ein SEPA-Lastschriftmandat bezahlt wird oder bei Rückbuchung eines Bankeinzugs verpflichtet sich der Mieter für den damit verbundenen administrativen Aufwand des Vermieters eine Bearbeitungsgebühr von € 10,- zu leisten. Im Fall der Rückbuchung hat der Mieter zusätzlich die von der Bank verrechneten Kosten zu ersetzen.

c. Pfandrecht und Verwertung C.I. Zur Besicherung der Forderung verpfändet der Mieter dem Vermieter die eingelagerten Gegenstände. Die Aufrechnung von Forderungen des Mieters wird ausgeschlossen.

c.2. Der Mieter erklärt sich bereit, die eingelagerten Gegenstände auf Verlangen des Vermieters diesem zu übergeben und auszufolgen.

c.3. Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB bestehen.

6. Zutritt zum Parkplatz bzw. Gebäude

a. Auf dem Gelände des Vermieters gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sinngemäß. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. b. Nur der Mieter und schriftlich von ihm dazu befugte oder von ihm begleitete Personen sind berechtigt, das Garagengelände zu betreten. Der Zutritt in das Gebäude erfolgt mittels PIN. Die Kosten für den PIN sind im Mietentgelt enthalten, ein weiterer PIN kostet € 10,-. Der Mieter hat zwischen O und 24 Uhr Zutritt zu seinem Parkplatz. Sollte der Zutritt zum Parkplatz vorübergehend, etwa aus technischem Gebrechen, nicht möglich sein, stehen dem Mieter keine Ersatzansprüche zu. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14tätiger Ankündigung jederzeit geändert werden.

c. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen, die seinen Parkplatz in seinem Namen betritt; er kann diese Erlaubnis jederzeit schriftlich beim Vermieter widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht den Zutritt zu verweigern, wenn eine Person das Gebäude betreten möchte, sich aber nicht ausweisen kann.

d. Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten, die der Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit im Parkplatz - bzw. Garagenbereich dienen, berechtigen den Vermieter unter einer Vorankündigung von 7 Tagen Zutritt zu dem jeweiligen Parkplatz zu erhalten. Kommt der Mieter diesem Ersuchen nicht nach, hat der Vermieter das Recht, dem Parkplatz ohne weitere Verständigung zu betreten.

e. Bei Gefahr in Verzug ist es dem Vermieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person erlaubt, den Parkplatz zu betreten und gegebenenfalls zu räumen.

f. Klarstellend festgehalten wird, dass ein durch diese Bestimmungen erfolgtes Betreten des Mietgegenstandes oder Verbringung der am Mietgegenstand befindlichen Sachen keine Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestatten ist.

7. Alternativer Parkplatz

a- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zB nötige Reparaturen, zulässige Umbauten, behördliche Anweisungen), ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen alternativen Parkplatz in gleicher Größe zuzuteilen. Der Mietvertrag bleibt diesfalls zu den gleichen Konditionen aufrecht.

b. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, die geparkten Fahrzeuge bzw. Anhänger in ein alternatives Mietobjekt vergleichbarer Größe zu verbringen. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter dazu ohne vorherige Aufforderung des Mieters berechtigt

8. Beschränkung der Schadenersatzhaftung des Vermieters

a. Der Mieter kann durch die vorübergehende Unzulänglichkeit des Mietobjektes oder der Unterbrechung der Versorgung des Mietobjekts oder des Geländes mit Wasser, Strom keine Mietzinsminderungsansprüche geltend machen.

b. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen leichter Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen.

c. Ansprüche des Mieters sind der Höhe nach mit einem Bruttojahresmietzins begrenzt.

d. Ansprüche des Mieters verjähren binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Schaden oder sonstigen Anspruch sowie den Schädiger oder sonstigen Anspruchsgegner erkennt bzw. bei gebotener Sorgfalt erkennen muss.

e. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Allgemeine Vertragsbestimmungen

a. Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Es bestehen keine sonstigen Vereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht ermächtigt, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen hinausgehen bzw. von diesen abweichen. Durch solche Zusagen oder Verpflichtungen überschreitet der Mitarbeiter deine Kompetenzen.

b. Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Klagenfurt (WS.

c. Alle schriftlichen Mitteilungen der Vertragsparteien haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die jeweils andere Vertragspartei zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen der Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.

d. Der Mietvertrag geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über.

AGBs für Mietvertrag Lagerbox

  1. Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter erhält mit der Unterzeichnung des Mietvertrages das Recht, gegen Leistung des Mietentgelts das Mietobjekt ab Mietbeginn, bis Beendigung ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung nachstehender Bedingungen des Vermieters nutzen.

2. Übernahme der Lagerbox

a. Der Mieter hat die Lagerbox bei Übernahme zu kontrollieren; Schäden oder Verunreinigungen sind sofort zu melden. Erfolgt so eine Meldung nicht, gilt die Box als gereinigt und unbeschädigt übernommen.

b. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Box besenrein und im selben Zustand wie bei Vertragsbeginn zu übergeben. Folgen der gewöhnlichen Abnutzung und Schäden, für die der Mieter nicht haftet, sind nicht zu beheben/beseitigen. Die Verwendung von speziellen Reinigungsmitteln muss vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden. Etwaige, durch die Reinigung entstandene Schäden, werden dem Mieter angelastet.

3. Kaution

Es wird eine Kaution in Höhe von €100,00 verlangt, die bei Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet wird, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu begleichen. Die Kaution ist unabhängig von der Mietboxgröße und von der Mietdauer. Die Kaution ist per Überweisung fällig und wird auch per Überweisung an Sie zurückkommen.

4. Nutzung der Lagerbox

a. Über die in der Box gelagerten Güter ist der Mieter Eigentümer bzw. wurde ihm von der Person, deren Eigentum sie sind, die Verfügungsgewalt erteilt, welche es ihm erlaubt, diese zu lagern.

b. Nicht gelagert werden dürfen:

  • Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenstände

  • Ungeschützte Kleidung, im speziellen Pelzmäntel

  • Lebendige Lebewesen jeder Art

  • Brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie ZB Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium-Batterien

  • Waffen, Sprengstoffe, Munition

  • Chemikalien, radioaktive Stoffe biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest

c. Dem Mieter oder jeder mit ihm oder durch ihn auf das Gelände gelangenden Person ist es untersagt, die Lagerbox bzw. das Gelände für eigene Zwecke zu benutzen, wodurch andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden,

  • Emissionen jeglicher Art aus der Box austreten zu lassen, den Fahrbereich auf dem Gelände zu verstellen und damit den Zutritt anderer Mieter zu beeinträchtigen,

  • Dritte durch ihr Handeln in irgendeiner Art zu behindern.

  • Das Abteil zweckwidrig, insbesondere als Büro, als Wohnung oder Geschäftsadresse zu verwenden

  • Ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen im Abteil, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Boden vorzunehmen.

d. Entstandene Schäden an bzw. in der Lagerbox sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

e. Die Untervermietung der Box teilweise oder gänzlich ist verboten oder sonst Rechte aus dem Mietvertrag zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.

5. Zahlungsbedingungen

a. Mindestmietdauer, Mietentgelt, Fälligkeit

a.1. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen; bei längeren Mietverhältnissen beträgt eine Abrechnungsperiode 4 Wochen. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist von beiden Vertragsparteien jederzeit möglich. Die Kündigung kann innerhalb der 4Wochen Periode jederzeit erfolgen. Das Mietverhältnis endet mit dem letzten Tag der 4-Wochen Periode. Die Höhe des Mietentgelts („4-Wochenmiete") und die Abrechnungsperiode wird im individuellen Mietvertrag geregelt.

a.2.1. Preisanpassung Verbraucher: Die Vertragsparteien vereinbaren die Wertsicherung des Mietentgeltes. Das Mietentgelt wird jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2020 (der Indexwert der Entgeltanpassung vorangehenden Dezember wird verglichen mit dem für die letzte Anpassung maßgeblichen Indexwert) angepasst (erhöht oder gesenkt, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Erfolgt bei Erhöhung des Verbraucherpreisindex eine Anhebung des Entgeltes aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung mit Wirkung für die Zukunft in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Entgeltanpassungen erfolgen frühestens 2 Monate nach Vertragsabschluss.

a.2.2. Unternehmer: der Vermieter kann im Geschäft mit Unternehmern das Mietentgelt unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen,

Veränderungen auf dem Geld- bzw. Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderung des Personal- und Sachaufwandes, Veränderung des Verbraucherpreisindex) ändern.

a.3. Bei Mietbeginn ist die erste Mietzahlung für die erste Abrechnungsperiode fällig, ansonsten ist das Mietentgelt für die neue Abrechnungsperiode bis spätestens zum 1. Tag einlangend auf dem Bankkonto des Vermieters zu begleichen.

a.4. Die Anrechnung der Zahlung erfolgt zuerst auf Nebenkosten, dann auf Verzugszinsen, zuletzt auf die Miete selbst.

a.5. Der Mieter darf nicht eigene Forderungen gegen die Miete aufrechnen.

b. Fälligkeit und Verzug

b.1. Es werden Verzugszinsen von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart, wenn eine Zahlung mehr als 14 Tage fällig ist. Hierzu kommt eine Mahngebühr von € 10,00, bzw. trägt der Mieter die Eintreibungskosten (Inkasso, Anwalt) in vollem Maße.

b.2. Kommt der Mieter der wiederholten Zahlungsaufforderung nicht nach, kann vom Vermieter der Zutritt zum Gelände bzw. zur Lagerbox verweigert werden. Der Vermieter ist in diesem Fall auch berechtigt, den Zugangs-Pin zu löschen und ein eigenes Zusatzschloss an der Box anzubringen, auch wenn der Mietvertrag gekündigt oder aufgelöst wurde. Die Verpflichtung für den Mieter, die offenen Forderungen zu begleichen, bleibt aufrecht.

b.3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen.

b.4. Geschäftskunden, die im Mietvertrag ihre Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, haben auf Aufforderung des Vermieters einen Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen.

b.5. Der Mieter erteilt dem Vermieter für den Einzug der Mietzahlung ein SEPA-Lastschiftsmandant und verpflichtet sich dieses aufrecht zu erhalten. Wenn die Miete nicht über ein SEPA-Lastschiftmandant bezahlt wird oder bei Rückbuchung eines Bankeinzugs verpflichtet sich der Mieter für den damit verbundenen administrativen Aufwand des Vermieters eine Bearbeitungsgebühr von € 10,- zu leisten. Im Fall der Rückbuchung hat der Mieter zusätzlich die von der Bank verrechneten Kosten zu ersetzen.

c. Pfandrecht und Verwertung

c.1. Zur Besicherung der Forderung verpfändet der Mieter dem Vermieter die eingelagerten Gegenstände. Die Aufrechnung von Forderungen des Mieters wird ausgeschlossen.

c.2. Der Mieter erklärt sich bereit, die eingelagerten Gegenstände auf Verlangen des Vermieters diesem zu übergeben und auszufolgen.

c.3. Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB bestehen.

6. Zutritt zur Lagerbox

a. Auf dem Gelände des Vermieters gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sinngemäß. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

b. Nur der Mieter und schriftlich von ihm dazu befugte oder von ihm begleitete Personen sind berechtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Zutritt in das Gebäude erfolgt mittels PIN. Die Kosten für den PIN sind im Mietentgelt enthalten, ein weiterer PIN kostet € 10,-. Die eigene Lagerbox versperrt der Mieter mit einem eigenen Vorhängeschloss. Der Mieter hat zwischen O und 24 Uhr Zutritt zu seiner Lagerbox. Sollte der Zutritt zur Box vorübergehend, etwa aus technischem Gebrechen, nicht möglich sein, stehen dem Mieter keine Ersatzansprüche zu.

c. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen, die seine Box in seinem Namen betritt; er kann diese Erlaubnis jederzeit schriftlich beim Vermieter widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht den Zutritt zu verweigern, wenn eine Person das Gebäude betreten möchte, sich aber nicht ausweisen kann.

d. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Box während seiner Abwesenheit verschlossen ist. Der

Vermieter ist nicht verpflichtet, eine unversperrte Box eigenhändig zu verschließen. Eine Haftung des Vermieters dafür ist ausgeschlossen.

e. Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten, die der Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit im Lager-bzw. Boxbereich dienen, berechtigen den Vermieter unter einer Vorankündigung von 7 Tagen Zutritt zu der jeweiligen Box zu erhalten. Kommt der Mieter diesem

Ersuchen nicht nach, hat der Vermieter das Recht, die

Box ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten

f. Bei Gefahr in Verzug ist es dem Vermieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person erlaubt, die Box zu öffnen, zu betreten und gegebenenfalls zu räumen.

7. Alternative Box

a. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes (ZB nötige Reparaturen, zulässige Umbauten, behördliche

Anweisungen), ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine alternative Box in gleicher Größe zuzuteilen und mit ihm gemeinsam innerhalb von 14 Tagen sein Lagergut umzulagern.

b. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, die Box zu öffnen und das Lagergut auf Risiko des Mieters in eine andere Box umzulagern. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter dazu ohne vorherige Aufforderung des Mieters berechtigt

In beiden Fällen bleibt der bestehende Mietvertrag aufrecht.

 

8. Öffnen und Räumung der Lagerbox

Die beiden Parteien vereinbaren, dass ein durch den

Vermieter durchgeführtes Öffnen einer Box nach den

Bestimmungen dieses Vertrages keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist.

9. Beschränkung der Schadenersatzhaftung des Vermieters

a. Der Mieter kann durch die vorübergehende Unzulänglichkeit des Mietobjektes oder der Unterbrechung der Versorgung des Mietobjekts oder des Geländes mit Wasser, Strom keine Mietzinsminderungsansprüche geltend machen.

b. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen leichter Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen.

c. Ansprüche des Mieters sind der Höhe nach mit einem Bruttojahresmietzins begrenzt.

d. Ansprüche des Mieters verjähren binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Schaden oder sonstigen Anspruch sowie den Schädiger oder sonstigen Anspruchsgegner erkennt bzw. bei gebotener Sorgfalt erkennen muss.

e. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen

a. Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Es bestehen keine sonstigen Vereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht ermächtigt, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen hinausgehen bzw. von diesen abweichen. Durch solche Zusagen oder Verpflichtungen überschreitet der Mitarbeiter deine Kompetenzen.

b. Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Klagenfurt(WS.

c. Alle schriftlichen Mitteilungen der Vertragsparteien haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die jeweils andere Vertragspartei zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen der Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.

d. Der Mietvertrag geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über.

Allgemeine Einkaufs- und  Übernahmebedingungen
(Fassung Jänner 2022)

 


1. Allgemeines:
1.1   Unsere Aufträge und Bestellungen von Waren (inklusive Waren mit digitalen Elementen) erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 
1.2   Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für an uns zu erbringende Leistungen inklusive digitaler Leistungen.
 
1.3   Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
 
1.4.  Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Übrigen darf unser Schweigen niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder Billigung eines Verhaltens gewertet werden.
 
1.5.  Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
 
2. Auftragserteilung:
Aufträge werden schriftlich oder mündlich erteilt.


3. Auftragsannahme und Rücktrittsvorbehalt:
Von uns erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.
 
Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, sind wir zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
 
4. Lieferbedingungen:
4.1.  Die gelieferte Ware muss erste Wahl sowie mängel- und fehlerfrei sein und allenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen.

4.2.   Produktions- oder Verpackungsänderungen mit logistischer Konsequenz sind uns mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
 
4.3.   Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder Preisminderung zu verlangen.
 
4.4.   Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass sie allen einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen entspricht und die für sie charakteristische Lagerfähigkeit sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche ein Ablaufdatum tragen müssen, sind uns so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern. Die Lagerfähigkeit von importierten Waren hat der Importeur schriftlich nachzuweisen.
 
4.5.   Waren, die nach in Österreich geltenden Bestimmungen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen.
 
4.6.   Wir werden vom Lieferanten berechtigt, Waren mit ihrem typischen Markennamen oder Aussehen zu Werbezwecken zu nennen und abzubilden.
 
4.7.   Der Lieferant leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Schad- und Klagloshaltung des Übernehmers.
 
4.8   Der Lieferant wird uns von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Käufer oder Dritte aufgrund von Fehlern der Ware gegen uns geltend machen. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.
 
4.9.   Der Lieferant hat die Waren der gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und uns über allfällige Mängel und Fehler, insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferter Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat uns der Lieferant hievon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach den in Österreich geltenden Produkthaftungsbestimmungen kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.
 
4.10.   Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR-Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
 
4.11.   Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen, erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an uns zu übergeben und uns Informationsmaterial zum Zwecke der Weiterleitung an den Käufer zur Verfügung zu stellen (z.B. Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften etc.). Dieses Informationsmaterial ist inhaltlich derart zu gestalten, dass diesem insbesondere Einsatzzweck, Art der Bedienung, damit verbundene Gefahren sowie Gefahren der widmungswidrigen Verwendung der Waren unmissverständlich zu entnehmen sind und hierdurch ein sicherer und ordnungsgemäßer Gebrauch der Waren gewährleistet ist.
 
 
5. Lieferzeit:
5.1.   Lieferungen haben zum vereinbarten Termin bzw. fristgerecht zu erfolgen. Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet.
 
5.2.   Im Falle nicht termin- bzw. fristgerechter Lieferung steht uns das Recht des sofortigen Rücktritts vom Vertrag zu; dies unbeschadet allfälliger Schadenersatzforderungen (Punkt 10).
 
5.3.   Ebenso sind vereinbarte Anlieferzeiten einzuhalten, widrigenfalls wir zur Zurückweisung der Ware berechtigt sind. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom Lieferanten zu tragen.
 
6. Höhere Gewalt:
6.1   Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19), oder andere vergleichbare Fälle.


6.2   Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist des Lieferanten um die Dauer der Höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der Höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
 
6.3  Der Lieferant kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.

 
6.4   Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Kunden oder Erfüllungsgehilfen ein Fall Höherer Gewalt eintritt.

 
 
7. Transport und Übernahme:

7.1   Lieferungen haben ausschließlich an den von uns genannten Lieferort und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Rampe bzw. Lager.


7.2   Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht zugestellt werden, ist mit uns unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Anlieferung an unsere nächstgelegene Betriebsstätte zu erfolgen.


7.3   Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.


7.4   Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollianzahl enthalten. Nur über unser Verlangen sind insbesondere der Endverkaufs- bzw. Listenpreis sowie Auftragsdaten (Auftragsnummer, Bestelldatum, Name des Bestellers, etc.) am Lieferschein auszuweisen.


7.5   Bei Lieferung an eine unserer Betriebsstätten ist der Lieferschein mit allfälligen Frachtpapieren von der Ware getrennt im (Warenannahme-)Büro abzugeben (ausgenommen bei vereinbarter Postzustellung).


7.6   Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine Warenannahme.


7.7   Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später. § 377 UGB kommt nicht zur Anwendung.


7.8   Die Nichtannahme der Ware durch uns verpflichtet den Lieferanten zur Abholung binnen acht Tagen ab Verständigung. Kommt er unserer erstmaligen Aufforderung zur Abholung nicht nach, sind wir zur Rücklieferung berechtigt.


7.9   Alle Retourlieferungen - aus welchen Gründen immer - gehen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
 
8. Rechnungen und Zahlungsbedingungen:
8.1.   Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den in unserem Auftrag bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird von uns nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.
 
8.2.   Über in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer gelieferte Waren ist uns vom Lieferanten die Rechnung (zweifach) samt bestätigtem Liefernachweis unverzüglich zu übermitteln.
 
8.3.   Die Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG.
 
8.4   Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.
 
8.5   Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen unsere Gegenforderungen aufzurechnen.
 
9. Verpackung und Palettierung
9.1   Die Verpackung ist materialmäßig und konstruktiv so zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz des Füllgutes gewährleistet ist.
 
9.2   Jede Versandverpackung hat an entsprechender Stelle die Artikelbenennung, die Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten sowie die gesetzlichen Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen auszuweisen.
 
9.3   Warensendungen sind palettiert anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
9.4   Die Palettenladung ist transportsicher zu gestalten und gegen Verrutschen zu sichern. Ein Überschlichten der Palettenstellfläche ist nicht gestattet.
 
9.5   Gegebenenfalls hat der Lieferant durch Beachtung der einschlägigen bahnbehördlichen Verladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel für eine ausreichende Transportsicherung der Waggonladung zu sorgen.
 
9.6   Der Lieferant ist zur Rücknahme von Verpackung und Palettierung gegen volle Wertverrechnung verpflichtet, soweit hiefür eine Pfandverrechnung erfolgt ist.
 
9.7   Wir behalten uns bei Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen vor, uns hierdurch entstandene Kosten zu verrechnen oder die Annahme der Ware zu verweigern.


10. Ersatzansprüche:
10.1   Der Lieferant haftet uns für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit wir von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant schad- und klaglos zu halten. Demnach haftet uns der Lieferant zumindest in jenem Umfang und auf jene Dauer, wie wir Dritten gegenüber - insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder Produkthaftung - zu leisten verpflichtet sind. Der Lieferant hat insbesondere all jene Kosten zu tragen, welche uns aus der Feststellung der Berechtigung der gegen uns erhobenen Ansprüche aus Produktfehlern, einschließlich der Prozesskosten, erwachsen.
 
10.2   Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche gemäß 10.1 jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn sie unsererseits innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten geltend gemacht werden.
 
10.3  Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen dieser Allgemeinen Kauf- und Übernahmebedingungen, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
 
11. Eigentumsvorbehalt und Zessionen:


11.1  Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder dritter Personen werden von uns nicht anerkannt.
 
11.2    Werden Forderungen gegen uns an Dritte abgetreten, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns aus der Bearbeitung und Durchführung der Zession entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.


12. Datenverarbeitung:
Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Auf Verlangen des Lieferanten wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
 
13. Gerichtsstand, Rechtswahl:
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für Klagenfurt sachlich zuständige Gericht. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.

 

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